Nießbrauch
- vermittelt einer Person das Recht, eine Sache (auch ein Grundstück) wie ein Eigentümer zu nutzen und schließt zugleich den Eigentümer von dieser Befugnis aus
- Nießbraucher muss einem Eigentümer gleich die Lasten der Sache tragen
- bei Grundstücken in Grundbuch einzutragen (Mitwirkung des Notars notwendig)
- ist nicht vererblich oder abtretbar
- typische Gegenleistung im Überlassungsvertrag