Notar Heinze in Glauchau

Nießbrauch

  • vermittelt einer Person das Recht, eine Sache (auch ein Grundstück) wie ein Eigentümer zu nutzen und schließt zugleich den Eigentümer von dieser Befugnis aus
  • Nießbraucher muss einem Eigentümer gleich die Lasten der Sache tragen
  • bei Grundstücken in Grundbuch einzutragen (Mitwirkung des Notars notwendig)
  • ist nicht vererblich oder abtretbar
  • typische Gegenleistung im Überlassungsvertrag