beschränkte persönliche Dienstbarkeit
- betrifft nur Grundstücke (auch Wohnungseigentum und Erbbaurecht)
- in Grundbuch einzutragen
- Mitwirkung des Notars notwendig
- regelt Duldungs- und/oder Unterlassungs- und/oder Verzichtspflichten des Eigentümers gegenüber einer (oder mehreren) bestimmten Personen
- nicht vererblich, kann durch den Berechtigten grundsätzlich nicht übertragen werden
- Beispiele: Leitungsrecht für Versorger/Entsorger (siehe auch Wohnungsrecht)