Grundschuld
- ist ein Pfandrecht an einem Grundstück
- gibt dem Gläubiger das Recht, sich im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung aus dem verpfändeten Grundstück zu befriedigen
- in Grundbuch einzutragen
- Mitwirkung des Notars notwendig
- Grundschuld mit Brief und Grundschuld ohne Brief sind von den pfandrechtlichen Folgen ohne Unterschied, nur Art und Weise der Übertragung unterscheiden sich
- sofort vollstreckbare Grundschuld ist die Regel
- regelmäßige Erscheinungsform: Sicherungsgrundschuld; wird zur Sicherung von Geldforderungen bestellt, Näheres zur gesicherten Geldforderung und zur Verwertungsreife regelt eine Sicherungsabrede (= Zweckerklärung)