Erbvertrag
- mindestens zwei Beteiligte
- mindestens einer der mehreren Beteiligten verfügt von Todes wegen
- Verknüpfung mit lebzeitigen Verträgen möglich (z.B. Erbeinsetzung gegen Pflegeverpflichtung, Erbeinsetzung des Kindes durch den letztversterbenden Elternteil gegen Pflichtteilsverzicht des Kindes nach dem zuerstversterbenden Elternteil)
- bindende und nicht bindende Verfügungen möglich
- notarielle Beurkundung vorgeschrieben