Grundstücksüberlassungsvertrag
- regelt die Rechtsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber
- anders als bei der reinen Schenkung erbringt der Erwerber eine Gegenleistung
- anders als beim Kauf bleibt der Wert der Gegenleistung des Erwerbers hinter dem Wert der Leistung zurück
- muss notariell beurkundet werden
- kann erbrechtliche Bezüge enthalten (Anrechnungsklauseln)
- kann pflichtteilsrechtliche Bezüge enthalten