Notar Heinze in Glauchau

Grundstücksüberlassungsvertrag

  • regelt die Rechtsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber
  • anders als bei der reinen Schenkung erbringt der Erwerber eine Gegenleistung
  • anders als beim Kauf bleibt der Wert der Gegenleistung des Erwerbers hinter dem Wert der Leistung zurück
  • muss notariell beurkundet werden
  • kann erbrechtliche Bezüge enthalten (Anrechnungsklauseln)
  • kann pflichtteilsrechtliche Bezüge enthalten