Miteigentümervereinbarung
- regelt die Verhältnisse von mehreren Miteigentümern einer Sache (z.B. Nutzung- und Entscheidungsbefugnisse, Regelungen zur Kosten- und Lastentragung, zum Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft)
- in Grundbuch einzutragen
- Mitwirkung des Notars notwendig
- typische Regelung bei Grundstücksmiteigentümern, die kein Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründen wollen