Grunddienstbarkeit
- betrifft nur Grundstücke (auch Wohnungseigentum und Erbbaurecht)
- in Grundbuch einzutragen
- Mitwirkung des Notars notwendig
- regelt Duldungs- und/oder Unterlassungs- und/oder Verzichtspflichten des Eigentümers gegenüber dem/den jeweiligen Eigentümer(n) eines bestimmten Grundstücks oder mehrerer bestimmter Grundstücke (hängt also am sog. „herrschenden Grundstück“)
- das Recht geht untrennbar bei einer Veräußerung des herrschenden Grundstücks auf den Eigentumsnachfolger über
- Beispiele: Verzicht auf Wahrung des Grenzabstands, Leitungsrecht unter Grundstücksnachbarn, Fahrzeugstellplatzrecht