Änderungen im Leben einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft
- Wechsel des Geschäftsführers – notarielle Mitwirkung bei der Registeranmeldung vorgeschrieben
- Erteilung und Widerruf einer Prokura – die entsprechende Registeranmeldung muss notariell sein
- Änderung des Gesellschaftsvertrags: bei Kapitalgesellschaften nur mit notarieller Beurkundung, je nach Regelungsgegenstand auch bei Personengesellschaften
- Gesellschafterwechsel – bei GmbH nur möglich bei notarieller Beurkundung